Allgemeine Geschäftsbedingungen
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RED ANGUS Creative Consultants Kastanienweg 25 63263 Neu-Isenburg
1.Vertragsbedingungen
a. Vorliegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle im Geschäftsverkehr zwischen RED ANGUS Creative Consultants (im Folgenden: „Auftragnehmerin“) mit Unternehmern (im Folgenden: „Auftraggeber“) geschlossenen Verträge. b. Diese AGB gelten ausschließlich. AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird von der Auftragnehmerin ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsabschluss
a. Grundlage eines Vertragsabschlusses ist der jeweilige Kostenvoranschlag der Auftragnehmerin. In diesem sind alle vereinbarten Leistungen sowie deren Vergütung festgeschrieben. b. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot dar, welches die Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher von der Auftragnehmerin abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die Übermittlung sowohl der Kostenvoranschläge als auch der Angebote ist per Post, Fax oder E-Mail möglich. c. Der Auftrag kommt immer direkt zwischen dem Auftraggeber und dem einzelnen Berater der RED ANGUS zustande und nicht mit RED ANGUS als Ganzem; Der Begriff Auftragnehmerin wird daher nachfolgend im Zweifel immer in der Weise verwendet, dass nur der Berater/die Beraterin als Auftragnehmerin gemeint ist. d. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Aufträge der Hilfe von freien Mitarbeitern oder Subunternehmen zu bedienen. Die Auftraggeberin kann dem aus wichtigem Grund widersprechen. e. Der Kostenvoranschlag der Auftragnehmerin versteht sich vorbehaltlich von ihr nicht zu vertretender Preissteigerungen oder Preissenkungen Dritter auf deren Angebot sie im Rahmen des Auftrags zurückgreift, sofern kein Fixpreis vereinbart wurde. Bei Angebotspreisabweichungen von über 10% ist die Auftragnehmerin verpflichtet, zuvor die Zustimmung des Auftraggebers zu erfragen.
3. Leistungszeit
a. Liefertermine sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin gültig. Bei Leistungsverzug ist der Auftragnehmerin zunächst eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Der Auftraggeber kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn auch diese Nachfrist fruchtlos verlaufen ist. b. Bei fixen Lieferterminen und -fristen hat die Auftragnehmerin Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesicherte Beibringung von Eigenleistungen oder Drittleistungen (gleich ob materieller oder ideeller Art), so verschieben sich auch die von der Auftragnehmerin zugesagten Termine für den von der Verzögerung umfassten Zeitraum entsprechend.
4. Urheber- und Nutzungsrechte, Referenz
a. Die zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin geschlossenen Verträge basieren, soweit sie kreative Leistungen betreffen, wie zum Beispiel die Erstellung von Texten, Grafiken, Entwürfen, Konzepten, etc. (nachfolgend Werk), jeweils auf einem Urheberrechtsvertrag. Die Bestimmungen des UrhRG gelten unbeschadet der erforderlichen Schöpfungshöhe. b. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber mit Ausgleich aller den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Bis dahin ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Auftragnehmerin kann den Einsatz der Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. c. Ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin keine gesonderte Vereinbarung getroffen, räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werks. Soweit nur ein Präsentationshonorar zur Auszahlung gelangt, verbleiben sämtliche Rechte an den präsentierten Werken bei der Auftragnehmerin. Die Herausgabe von Quellcodes sind von der vereinbarten Vergütung im Zweifelsfall nicht umfasst und bedürfen einer gesonderten Regelung im Einzelfall. d. Anderweitige oder weitergehende Nutzungen als die im Auftrag vereinbarten Nutzungen sind nur mit Einwilligung der Auftragnehmerin gestattet. Hierfür kann gegebenenfalls ein zusätzliches Nutzungshonorar vereinbart werden. Insbesondere Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Auftragnehmerin. Ebenso die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte. Über den Umfang der Nutzung steht der Auftragnehmerin ein Auskunftsanspruch zu. e. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. f. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf sich als Firma hinweisen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz in der Eigenwerbung anzugeben. Der Auftraggeber kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
5. Gestaltungsfreiheit
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen/redaktionellen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach Freigabe von Konzeption und Text Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
6. Beendigung des Auftrages
a. Der Auftrag endet mit der Abnahme, ggf. nach Durchführung der Korrekturphase der vereinbarten Leistung oder nach Ablauf der fest vereinbarten Auftragsdauer. b. Besteht der Auftrag aus mehreren Leistungsphasen hat der Auftraggeber jede Leistungsphase gesondert abzunehmen (Teilabnahme). Die Auftragnehmerin ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. c. Nimmt der Auftraggeber die von der Auftragnehmerin erbrachte Leistung nicht von sich aus ab, ist die Auftragnehmerin berechtigt dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme bzw. Teilabnahme zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt. d. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden, insoweit keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde.
7. Zahlungsbedingungen
a. Die vereinbarte Vergütung ist sofort und ohne jeden Abzug fällig. b. Mit der Vergütung werden sowohl die kreativen Leistungen als auch die technischen Arbeitsleistungen und die Einräumung der Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang abgegolten. c. Soweit zwischen den Parteien keine gesonderte Vereinbarung zur Vorschuss- und Abschlagszahlungen getroffen sind, ist die Auftragnehmerin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile (Nr. 06 b), eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes zu verlangen. d. Ist kein Fixpreis vereinbart und hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser bei 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. e. Die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Forderungen uneingeschränktes Eigentum der Auftragnehmerin. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Auftragnehmerin. Bis zur vollständigen Bezahlung steht Auftragnehmerin darüber hinaus gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten Materialien zu; dieses Recht besteht auch für alle anderen Berater, die unter dem Label RED ANGUS Vertragsbeziehungen zum Auftraggeber unterhalten.
8. Sonderleistungen bei Pauschalpreis, Neben- und Reisekosten
a. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist die erstmalige Umarbeitung und Änderung von Entwürfen, Texten, Grafiken, Konzepten, etc. im Preis enthalten. Weitere auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Umarbeitungen und Änderungen sind gesondert zu vergüten. b. Kosten und Spesen, die im Rahmen eines Auftrages entstehen, sind der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere Umarbeitung und Änderung von Entwürfen (außerhalb der Korrekturphase), Vorlage weiterer Entwürfe, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, Übersetzungskosten, Organisationskosten, technische Kosten, nachträgliche Änderung, Fotokosten, etc.
9. Übergabe
a. Hergestellte Arbeiten wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nach vollständiger Vergütungszahlung entweder per E-Mail übersenden oder auf einem geeigneten Speichermedium zur Verfügung stellen oder die Daten auf einem vom Auftraggeber näher zu spezifizierenden Server überspielen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Art der Übermittlung und die des Speichermediums nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen, wenn zuvor keine Einigung mit dem Auftraggeber herbeigeführt werden konnte. Die Kosten für das Speichermedium und die Kosten der Übermittlung trägt der Auftraggeber. b. Arbeiten (insbesondere Entwürfe, Texte und Druckvorlagen) werden auf Wunsch an den Auftraggeber versendet. In diesem Fall findet der Gefahrübergang auf den Auftraggeber bei Übergabe an den Transporteur/Spediteur statt. Die Kosten des Transports trägt der Auftraggeber. c. Drittmittel, die von der Auftragnehmerin als Betriebsgegenstände zur Erstellung der vertragsgemäßen Arbeit eingesetzt werden (z. B. Filme, CDs, Software, etc.), verbleiben – auch bei gesonderter Berechnung – im Eigentum der Auftragnehmerin. Dieses gilt in gleicher Weise für alle im Zusammenhang der Auftragsdurchführung erhaltenen und ggf. gespeicherten anderen Daten.
10. Gewährleistungsregelung
a. Die Auftragnehmerin behält sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Nacherfüllung vor. b. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Hierzu gelten die nachfolgenden Bestimmungen zu den Haftungsregelungen.
11. Haftungsregelungen
a. Da der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Berater/der jeweiligen Beraterin zustande kommt und nicht mit dem Label RED ANGUS insgesamt, stehen dem Auftraggeber Haftungsansprüche auch nur gegen den jeweiligen Berater/die jeweilige Beraterin zu und nicht gegenüber der RED ANGUS als Organisation. b. Die Haftung der Auftragnehmerin für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Auftragnehmerin für jeden Grad des Verschuldens. c. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. der bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. d. Sofern die Auftragnehmerin lediglich mit der Werbemittelvervielfältigung und –streuung beauftragt ist, haftet sie für Risiken rechtlicher Zulässigkeit der Werbemaßnahmen nicht. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin in diesen Fällen nicht für Aussagen über Produkte oder Leistungen des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin trifft in diesen Fällen keine Verpflichtung, die erbrachten Leistungen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Kosten, die der Auftragnehmerin für die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahme entstehen, zu tragen. Nimmt der Auftraggeber die Werbemaßnahme in Kenntnis der rechtlichen Unzulässigkeit ab, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. e. Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung der Unterlagen und Daten Rechte, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. f. In den Fällen, in denen die Auftragnehmerin selbst als Auftraggeber von Dritten auftritt, tritt die Auftragnehmerin sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab. Vor möglicher Inanspruchnahme der Auftragnehmerin verpflichtet sich der Auftraggeber zunächst unter Verwendung aller rechtlich zulässigen Mittel, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. g. Soweit die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Aus anderen Aufträgen kann der Auftraggeber der Auftragnehmerin gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin ist unzulässig, soweit die Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen andere Berater der Organisation ist dem Auftraggeber ebenfalls nicht gestattet.
13. Verschwiegenheitspflicht
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich hinsichtlich der Tätigkeit auf die Ziele des Auftraggebers. Alle der Auftragnehmerin zur Kenntnis gelangten Geschäftsangelegenheiten, -vorgänge und -geheimnisse werden von der Auftragnehmerin bewahrt. Sämtliche Informationen, Unterlagen und Erkenntnisse über den Auftraggeber werden von der Auftragnehmerin strikt vertraulich behandelt. Dies Verpflichtung erstreckt sich im Zweifel auch auf die anderen Berater der Organisation RED ANGUS; diese dürfen zwar Informationen vom konkret tätigen Berater erhalten, soweit dies aus organisatorischen, insb. auch buchhalterischen Gründen erforderlich ist; diese Informationen sind von diesen Beratern jedoch ebenso zur Geheimhaltung.
14. Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Sie sind immer gegenüber dem konkreten Vertragspartner, also dem konkreten Berater der Organisation RED ANGUS gegenüber zu erklären.
15. Schlussbestimmungen
a. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Maßgeblich ist jeweils der Sitz des jeweiligen Beraters. b. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. c. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart.